Welche Fragen erlaubt das Allgemeine Gleichstellungsgesetz?
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Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, regelt unter Anderem, welche Fragen dem Bewerber in einem Bewerbungsgespräch gestellt werden dürfen und welche der Bewerber nicht beantworten muss. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Daher stellt sich die Frage: Welche Fragen sind wann erlaubt und wie darf ich als Bewerber reagieren, wenn mir eine unzulässige Frage gestellt wird?
In Deutschland soll jeder Mensch gleichgestellt sein. Dieses Prinzip ist schon im deutschen Grundgesetz verankert. So heißt es in Artikel 3: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ergänzt wird dieser Grundgedanke durch das AGG, welches 2006 in Kraft getreten ist. Das Gesetz gibt geschützten Personen und Gruppen die Chance, sich auf rechtlichem Wege gegen erfahrene Benachteiligungen zu wehren. Dies wird in Artikel 1 folgendermaßen zusammengefasst: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Damit bildet das Arbeitsrecht einen besonders großen Teilbereich der rechtlichen Anwendung des AGG.
Alle Aspekte und Streitpunkte des AGG im deutschen Arbeitsrecht zu behandeln, würde den Rahmen dieses Textes deutlich sprengen. Ganz konkret soll daher die Frage besprochen werden, welche Fragen im Bewerbungsgespräch zulässig sind und welche nicht. Grundsätzlich gilt: Ein Personaler darf dich nur nach Informationen fragen, die in einem Zusammenhang zum Job stehen oder an denen er ein berechtigtes Interesse hat. Persönliche Fragen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Werden dem Bewerber unzulässige Fragen gestellt, darf dieser bewusst lügen. Eine Falschaussage zu einer diskriminierenden Frage jedweder Art, darf nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeberseite aus führen. Allerdings gilt unter besonderen Umständen die sogenannte Offenbarungspflicht des Bewerbers. Wenn bestimmte persönliche Informationen elementar wichtig für die Ausübung des Jobs sind, dann muss der Bewerber diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Auf diese Ausnahmen soll im Folgenden eingegangen werden.
- Fragen zur familiären Situation
Fragen zur familiären Situation sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme bildet allerdings folgender Fall: Die berühmte Frage „Sind Sie schwanger?“ darf einer Bewerberin gestellt werden, wenn die Stelle, auf die sie sich beworben hat, eine konkrete Schwangerschaftsvertretung ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ein zulässiges Interesse und die Bewerberin muss wahrheitsgetreu antworten.
- Fragen zur Religion und politischen Überzeugung
Auch hier gilt, Religion und Politik sind Privatangelegenheiten der Bewerber und spielen daher für den Bewerbungsprozess keine Rolle. Ausnahme bilden allerdings konfessionelle und parteipolitische Arbeitgeber. Diese besitzen ein natürliches Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer die gleichen religiösen oder politischen Überzeugungen haben wie sie selbst. Auch in diesem Fall gilt die Offenbarungspflicht für die Bewerber, wenn ihnen diese Frage gestellt wird.
- Fragen zu körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung
Auch Fragen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Bewerber sind nicht erlaubt. Es sei denn, der ausgeschriebene Job stellt spezielle körperliche oder geistige Anforderungen an die Bewerber, die von einer Person mit Beeinträchtigung nicht angemessen erfüllt werden können.
- Fragen zum Gesundheitszustand
Der Gesundheitszustand ist zwar privat, aber auch hier gibt es einige Ausnahmen, in denen der Bewerber eine Offenbarungspflicht zu erfüllen hat. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn er eine ansteckende Krankheit hat, die die Gesundheit seiner zukünftigen Kollegen bei einem normalen Umgang ernsthaft gefährden könnte, oder falls die Erkrankung eine Ausübung des Jobs grundsätzlich unmöglich machen würde.
- Fragen zur finanziellen Situation
Nach den Vermögensverhältnissen des Bewerbers zu fragen ist ebenfalls tabu. Außer der Bewerber bewirbt sich auf eine Position als Führungskraft, in der er einen hauptberuflichen Umgang mit dem Firmenvermögen hat. Dann kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Zuverlässigkeit des Bewerbers im Umgang mit Finanzmitteln für sich geltend machen.
- Fragen zu Vorstrafen
Abschließend sind auch Fragen zum Vorstrafenregister grundsätzlich unzulässig, es sei denn die mögliche Vorstrafe ist für den entsprechenden Arbeitsplatz relevant. Ein LKW-Fahrer darf natürlich keine größeren Verkehrsdelikte begangen haben und ein Kindergärtner oder Grundschullehrer nach aktuellen Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zu fragen, ist ebenso völlig legitim.
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